§ 25 Vorladung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-2 (2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-3 (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-4 (4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.