Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 25 Vorladung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-2 (2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-3 (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn

1.
die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-4 (4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

§ 24 § 26