§ 25 Vorladung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-2 (2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-3 (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/25#abs-4 (4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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